Laut österreichischem Mediengesetz ist es für Druckprodukte Pflicht, die Verantwortlichen und den Herstellungsort im Rahmen eines Impressums offenzulegen. Haftbar für die korrekten Angaben ist der Herausgeber.
Bei welchen Drucksorten muss ein Impressum angebracht sein?
Grundsätzlich bei allen Medien, die zu Zwecken der Massenkommunikation hergestellt werden. Das umfasst somit nicht nur Bücher und Periodika, sondern genau genommen auch Plakate, Flyer, Folder und Verpackungen zu Werbezwecken.
Ausnahmen
Medien ausländischer Medienunternehmen, es sei denn das Medium wird v.a. in Österreich verbreitet, von fremden Staaten herausgegebene oder verlegte Medienwerke („immune“ Medienwerke), amtliche Medien, Schülerzeitungen und Hilfsmittel wie Fahrpläne, Preislisten, Kalender, Mitgliederlisten etc. nicht jedoch Vereinszeitungen oder gewerbliche Anzeigenblätter) müssen kein Impressum enthalten (vgl. § 50 MedienG).
Aufbau des Impressums
Gemäß § 24 Abs. 1 des Mediengesetzes sind auf jedem Exemplar des Druckwerks folgende Informationen anzubringen:
der Name oder die Firma des Medieninhabers
der Verlagsort
der Name oder die Firma des Herstellers
und der Herstellungsort
Diese Angaben bilden die Minimalvariante für ein Impressum:
Medieninhaber: Musterverlags GmbH
Verlagsort: Wien
Hersteller: Druckwerkstatt Handels-GmbH
Herstellungsort: Wien
Periodika (Zeitungen, Zeitschriften,...)
Ein erweitertes Impressum ist für „periodische Medien- oder Druckwerke“ notwendig. Hier hat das Impressum folgende Angaben zu enthalten:
der Name oder die Firma des Medieninhabers
der Verlagsort sowie die Anschrift des Medieninhabers
die Anschrift der Redaktion
Name und Anschrift des Herausgebers
der Name oder die Firma des Herstellers
der Herstellungsort
Die Anschrift des Medieninhabers ist die genaue Adresse des Medieninhabers, also Postleitzahl, Ort, Straße, Haus-/Türnummer. Darüber hinaus ist die Anschrift der Redaktion(en) anzuführen. Beim Herausgeber sind sein Name und seine Anschrift anzuführen.
Haftung für Richtigkeit
Für die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Impressums haftet der Medieninhaber/Auftraggeber.
Rechtsfolgen eines Verstoßes
Bei Nicht-Einhaltung, drohen dem Medieninhaber Verwaltungsstrafen bis € 20.000,-. Liegt zum Beispiel aufgrund einer nicht offengelegten Produktion im Ausland ein Wettbewerbsverstoß vor, kann dieser zusätzlich gemäß UWG geahndet werden.
weitere Infos/Rechtstexte:
Bei Fragen zum Thema Impressumspflicht wenden Sie sich gerne an unsere Kundenbetreuer. +43-1-285 88 09 oder info@druckwerkstatt.at
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